|
Am 6.11.2008 hat sich die Regierungskoalition über die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform geeinigt. Derzeit liegen noch keine Gesetzesformulierungen vor. Dennoch sind bereits Detalis bekannt geworden.
Nach derzeitigem Informationsstand soll der Bundestag Ende November die Erbschaftsteuerreform beschließen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates ist für den 12.12.2008 geplant.
Die geplanten Details lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Begünstigung von Unternehmensübertragungen
Für Unternehmensübertragungen stehen künftig zwei Begünstigungsalternativen (Option A und Option B) zur Verfügung, zwischen denen die Steuerpflichtigen wählen können. Die beiden Optionen knüpfen jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen (Behaltensfrist, Lohnsummenregelung und Höchstgrenze des Verwaltungsvermögens) an. Der ursprünglich vorgesehene Fallbeil-Effekt bei schädlichen Vorgängen innerhalb der nunmehr auch verkürzten Behaltensfrist soll entfallen.
1. Option A
Nach der Option A wird ein Begünstigungsabschlag von 85 % auf das begünstigte Unternehmensvermögen gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Verwaltungsvermögen darf maximal 50 % betragen.
Nach einem Zeitraum von 7 Jahren darf die Lohnsumme nicht unter 650 % der Ausgangslohnsumme gesunken sein (das bedeutet durchschnittlich ca. 92,85 % pro Jahr). Eine Überprüfung erfolgt erst am Ende des 7-Jahreszeitraums. Eine Jahresbetrachtung ist damit entgegen dem bisherigen Gesetzentwurf nicht mehr durchzuführen. Stattdessen können nach dieser Regelung Lohnsummenunterschreitungen eines Jahres (z.B. 70 % der Ausgangslohnsumme) mit Lohnsummenüberschreitungen (z.B. 120 % der Ausgangslohnsumme) verrechnet werden. Der Begünstigungsabschlag dürfte danach nur zu dem Anteil wegfallen, zu dem die tatsächliche Lohnsumme die Referenz-Lohnsumme (650 % der Ausgangslohnsumme) unterschreitet. Wird also z.B. eine Gesamtlohnsumme über den Siebenjahreszeitraum von 500 % der Ausgangslohnsumme erreicht, mindert sich der Begünstigungsabschlag von ursprünglich 85 % auf 65,39 % (Minderung um 19,61 %, d.h. um 150 / 650 x 85 %).
In der Option A ist eine Haltefrist von 7 Jahren vorgesehen, in der keine schädlichen Vorgänge erfolgen dürfen. Der ursprünglich geplante Fallbeil-Effekt soll entfallen, so dass z.B. eine Veräußerung nach fünf Jahren nicht zu einem vollständigen Wegfall des 85 %-Abschlags führt, sondern nur in Höhe von zwei Siebteln des 85 %-Abschlags.
2. Option B
Option B führt zu einer 100 %-igen Steuerfreiheit auf das begünstigte Unternehmensvermögen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % betragen.
Nach einem Zeitraum von 10 Jahren darf die Lohnsumme nicht unter 1000 % der Ausgangslohnsumme gesunken sein (das bedeutet durchschnittlich 100 % pro Jahr). Eine Überprüfung erfolgt erst am Ende des 10-Jahreszeitraums. Auch hier ist die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Jahresbetrachtung nicht mehr durchzuführen.
Bei der Option B beträgt die Haltefrist 10 Jahre, in der keine schädlichen Vorgänge erfolgen dürfen. Wie bei der Option A ist ebenfalls kein Fallbeil-Effekt mehr vorgesehen, so dass z.B. eine Veräußerung nach sieben Jahren eine Versteuerung von drei Zehnteln des begünstigten Vermögens zur Folge hätte.
II. Bewertung des Unternehmensvermögens
Für die Bewertung von Unternehmensvermögen stehen den Unternehmen neben Börsenkursen (sofern diese vorliegen) und Veräußerungspreisen (sofern diese innerhalb eines Jahres vor der Übertragung vorliegen) zwei alternative Bewertungsverfahren zur Verfügung. Zum einen kann das vereinfachte Ertragswertverfahren mit feststehendem Kapitalisierungszinssatz (fester Risikozuschlag und variabler Zins für risikolose Anlage) gewählt werden, das in der Rechtsverordnung (RVO) geregelt wird. Als zweites Verfahren steht das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 zur Verfügung, wobei der Kapitalisierungszinssatz entgegen den ursprünglichen Planungen ebenfalls nach den Vorschriften des IDW S 1 branchenüblich und finanzierungsadäquat gewählt werden kann.
III. Selbstgenutzte Wohnimmobilien
Übertragene selbstbewohnte Wohnungen und Häuser sollen unabhängig vom Wert für überlebende Ehepartner und eingetragene Lebenspartner steuerfrei sein. Voraussetzung ist die Eigennutzung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren sowie kein Verkauf und keine Vermietung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes. Für Kinder gilt die Steuerfreiheit bis zu einer Wohnfläche von 200 qm pro Kind. Diese Regelung dürfte nur für Erbfälle gelten.
IV. Persönliche Freibeträge / Steuersätze
Bei den persönlichen Freibeträgen (Ehegatten i.H.v. 500.000 Euro und Kinder i.H.v. 400.000 Euro) und den Tarifen der Steuerklassen II und III haben sich gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf keine Änderungen ergeben.
V. Anwendungsregelung
Die neuen erbschaftsteuerlichen Regelungen sollen ab dem 01.01.2009 gelten. Bis zum 31.12.2008 gelten damit die derzeitigen Erbschaftsteuerregelungen. Ob weiterhin ein Wahlrecht für Erbfälle zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 vorgesehen ist, bereits das neue Erbschaftsteuerrecht unter Anwendung der bisherigen persönlichen Freibeträge anzuwenden, bleibt abzuwarten.
|