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Kanzlei Fischer & Partner 

Hochspezialisierte und dennoch persönliche Beratung, das ist in unserer Kanzlei kein Widerspruch. Auch wenn ein ganzes Team von Spezialisten an komplexen Fragestellungen arbeitet, es gibt immer einen persönlichen Ansprechpartner.

Durch unsere integrierte Beratung können wir Ihnen individuelle und passgenaue Lösungen in allen Bereichen bieten. Von der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung bis zur Unternehmensberatung.

Die Kanzlei Fischer & Partner wurde im Jahr 1972 als Kanzlei für Beratung in Steuerangelegenheiten gegründet.

Derzeit stehen Ihnen über 50 Mitarbeiter an 4 Standorten in Deutschland in einer interdisziplinär organisierten Kanzlei zur Verfügung.

Verschiedene Kooperationen stärken unseren Leistungsverbund um schnell und flexibel handeln zu können.

Unser Dienstleistungsangebot ist integriert, praxisnah, auf Wertzuwachs und zügige Realisierung ausgerichtet. Wir richten unsere Lösungsangebote darauf aus, die Risiken unserer Mandanten zu bewältigen, die finanzielle Performance unserer Mandanten zu verbessern, Transaktionen zu realisieren und das Wachstum unserer Mandanten zu unterstützen.

 
BilMoG verabschiedet

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde am 03.04.2009 vom Bundesrat verabschiedet und ist im Wesentlichen ab dem 01.01.2010 anzuwenden. Somit tritt dann die größte HGB-Reform seit über 20 Jahren in Kraft.

Folgende zentrale Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf vom Mai letzten Jahres haben sich ergeben:

  • Anwendungszeitpunkt: Die pflichtgemäße Anwendung des BilMoG muss spätestens im ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr erfolgen. Es wird aber ein Wahlrecht vorgesehen, dass die Regelungen in ihrer Gesamtheit auch schon im Geschäftsjahr 2009 auf freiwilliger Basis angewendet werden dürfen. Zudem werden rückwirkend die monetären Schwellenwerte gut 20% bereits für das Geschäftsjahr 2008 angehoben und eine Rechnungslegungsschwelle für Kleinstunternehmen eingeführt.
  • Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (statt einer Aktivierungspflicht)
  • Es bleibt beim Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern und der Möglichkeit der Gesamtdifferenzbetrachtung.
  • Die Saldierung von schuldendeckendem Vermögen mit Pensionsverpflichtungen ist ohne Begrenzung durchzuführen, d.h. übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ist ein aktivischer Ausweis unter der Position "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" in der Bilanz auszuweisen.
  • Die Anhangangaben werden deutlich erweitert und konkretisiert.
  • Die Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten wird nicht mehr für alle Unternehmen vorgesehen. Die Regelung gilt nunmehr nur für Kreditinstitute.
  • Im Konzernabschluss wird das Konzept der einheitlichen Leitung sowohl nach dem HGB als auch nach dem PublG komplett ersetzt mit dem Beherrschungskonzept, womit durch die vorgeschriebene wirtschafltiche Betrachtungsweise zukünftig auch Zweckgesellschaften zu konsolidieren sind.
  • Als Ergänzung bei den Übergangsvorschriften ist vorgesehen, nun auch die Aufwendungen oder Erträge aus der Anpassung der latenten Steuern komplett erfolgsneutral zu erfassen.
 
© 2010 Kanzlei Fischer & Partner
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