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Kanzlei Fischer & Partner 

Hochspezialisierte und dennoch persönliche Beratung, das ist in unserer Kanzlei kein Widerspruch. Auch wenn ein ganzes Team von Spezialisten an komplexen Fragestellungen arbeitet, es gibt immer einen persönlichen Ansprechpartner.

Durch unsere integrierte Beratung können wir Ihnen individuelle und passgenaue Lösungen in allen Bereichen bieten. Von der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung bis zur Unternehmensberatung.

Die Kanzlei Fischer & Partner wurde im Jahr 1972 als Kanzlei für Beratung in Steuerangelegenheiten gegründet.

Derzeit stehen Ihnen über 50 Mitarbeiter an 4 Standorten in Deutschland in einer interdisziplinär organisierten Kanzlei zur Verfügung.

Verschiedene Kooperationen stärken unseren Leistungsverbund um schnell und flexibel handeln zu können.

Unser Dienstleistungsangebot ist integriert, praxisnah, auf Wertzuwachs und zügige Realisierung ausgerichtet. Wir richten unsere Lösungsangebote darauf aus, die Risiken unserer Mandanten zu bewältigen, die finanzielle Performance unserer Mandanten zu verbessern, Transaktionen zu realisieren und das Wachstum unserer Mandanten zu unterstützen.

 
Mehrwertsteuerpaket tritt am 1.1.2010 in Kraft
Am 1.1.2010 treten mit dem Mehrwertsteuerpaket grundlegende Neuerungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft. Dies betrifft z.B. die Rechnungstellung und das Vorsteuervergütungsverfahren.

 

Ab dem 1. Januar 2010 treten neue Regelungen, den Ort der sonstigen Leistung betreffend, in Kraft. Hier die zwei neuen Grundsätze im Überblick: 

1.     Wenn ein Unternehmer oder eine juristische Person mit USt-IdNr. künftig eine sonstige Leistung für das Unternehmen bezieht, bestimmt sich der Ort dieser danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, beziehungsweise wo sich die leistungsempfangende Betriebsstätte befindet.

2.     Wird eine sonstige Leistung für private Zwecke oder von einer juristischen Person ohne USt-IdNr. bezogen, so ist der Ort maßgeblich, wo der leistende Unternehmer den Sitz seines Unternehmens hat oder die leistungsausführende Betriebsstätte liegt.

Wird der Leistungsaustausch im Inland ausgeführt, schuldet grundsätzlich der leistende Unternehmer. Bei der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) gilt jedoch, dass bei Leistung durch im Ausland ansässige Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird, wenn dieser Unternehmer ist. Wird die Leistung innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten zwischen Unternehmern ausgeführt, so wird ebenfalls der Leistungsempfänger zum Schuldner. In allen übrigen Fällen gelten die nationalen Vorschriften des jeweiligen Landes. 

Auch bei der Rechnungsstellung müssen neue Regelungen beachtet werden. Wird die sonstige Leistung im Inland erbracht, so muss ein inländischer leistender Unternehmer die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt zwischen Unternehmern, dass dies nicht notwendig ist. Außerdem ist die Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers und in Verbindung mit der Steuerschuldumkehr ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren erforderlich.

Für die zusammenfassende Meldung wie für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt, dass sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, als Umsätze erfasst werden müssen. Außerdem hat der leistende Unternehmer in amtlich vorgeschriebenen Vordrucken der zusammenfassenden Meldung die in anderen Mitgliedsstaaten ausgeführten Leistungen mit Steuerschuldumkehr gesondert zu erklären.

Beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird das Antragsverfahren auf die elektronische Form umgestellt. Eine Übermittlung per vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern ist zwingend. Des Weiteren erhöht sich der Mindestvergütungsbetrag für den Jahresantrag von 20 € auf 50 € und für alle sonstigen Gesuche von 200 € auf 400 €. Die Antragsfrist wird von 3 auf 9 Monate ausgedehnt. Zuletzt ist auch die Vorlage von Originalrechnungen nicht mehr notwendig. Allerdings können noch Kopien auf elektronischem Wege gefordert werden.

 

 
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