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Am 1.1.2010 treten mit dem Mehrwertsteuerpaket grundlegende Neuerungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft. Dies betrifft z.B. die Rechnungstellung und das Vorsteuervergütungsverfahren.
Ab dem 1. Januar 2010 treten neue Regelungen, den Ort der sonstigen Leistung betreffend, in Kraft. Hier die zwei neuen Grundsätze im Überblick:
1. Wenn ein Unternehmer oder eine juristische Person mit USt-IdNr. künftig eine sonstige Leistung für das Unternehmen bezieht, bestimmt sich der Ort dieser danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, beziehungsweise wo sich die leistungsempfangende Betriebsstätte befindet.
2. Wird eine sonstige Leistung für private Zwecke oder von einer juristischen Person ohne USt-IdNr. bezogen, so ist der Ort maßgeblich, wo der leistende Unternehmer den Sitz seines Unternehmens hat oder die leistungsausführende Betriebsstätte liegt.
Wird der Leistungsaustausch im Inland ausgeführt, schuldet grundsätzlich der leistende Unternehmer. Bei der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) gilt jedoch, dass bei Leistung durch im Ausland ansässige Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird, wenn dieser Unternehmer ist. Wird die Leistung innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten zwischen Unternehmern ausgeführt, so wird ebenfalls der Leistungsempfänger zum Schuldner. In allen übrigen Fällen gelten die nationalen Vorschriften des jeweiligen Landes.
Auch bei der Rechnungsstellung müssen neue Regelungen beachtet werden. Wird die sonstige Leistung im Inland erbracht, so muss ein inländischer leistender Unternehmer die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt zwischen Unternehmern, dass dies nicht notwendig ist. Außerdem ist die Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers und in Verbindung mit der Steuerschuldumkehr ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren erforderlich.
Für die zusammenfassende Meldung wie für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt, dass sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, als Umsätze erfasst werden müssen. Außerdem hat der leistende Unternehmer in amtlich vorgeschriebenen Vordrucken der zusammenfassenden Meldung die in anderen Mitgliedsstaaten ausgeführten Leistungen mit Steuerschuldumkehr gesondert zu erklären.
Beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird das Antragsverfahren auf die elektronische Form umgestellt. Eine Übermittlung per vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern ist zwingend. Des Weiteren erhöht sich der Mindestvergütungsbetrag für den Jahresantrag von 20 € auf 50 € und für alle sonstigen Gesuche von 200 € auf 400 €. Die Antragsfrist wird von 3 auf 9 Monate ausgedehnt. Zuletzt ist auch die Vorlage von Originalrechnungen nicht mehr notwendig. Allerdings können noch Kopien auf elektronischem Wege gefordert werden.
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